Hausordnung


Wir heißen Sie herzlich in unserer Kindertagesstätte (KiTa) willkommen. Für die Arbeit in unserer Einrichtung gelten die gesetzlichen Regelungen des Landes RLP mit den vereinbarten Bildungsgrundsätzen und die folgende Ordnung unserer KiTa im Zusammenhang mit unserer Konzeption in der aktuellen Fassung.
Soweit in dieser Ordnung von „Eltern“ die Rede ist, umfasst dies alle Erziehungs- und Personensorgeberechtigten.
Die Ordnung der KiTa gilt für alle Eltern und Sorgeberechtigten dieser Einrichtung. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass auch weitere Bezugspersonen (z.B. Gäste oder Abholer) mit den Regeln der KiTa vertraut sind.

(1) Abholberechtigung
Das Kind darf nur mit schriftlicher Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten von einer dritten Person abgeholt werden, die mindestens 12 Jahre alt sein muss.

(2) Abmelden
Informieren Sie das Team der KiTa bei Fehlen Ihres Kindes bitte bis 8:30 Uhr. Später muss das Essensgeld für den jeweiligen Tag bezahlt werden.

(3) Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt alleine den Eltern.
Die Aufsichtspflicht der KiTa beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an das pädagogische Team.
Die Aufsichtspflicht endet mit Übergabe des Kindes an die Eltern oder der zur Abholung berechtigten Person.
Die Aufsichtspflicht des Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht nicht, wenn die Eltern oder die von den Eltern beauftragten
Begleitpersonen das Kind zu einer Veranstaltung begleiten oder dort mit ihm anwesend sind.
Die Kinder unserer Einrichtung dürfen sich im Gebäude und auf dem Außengelände entwicklungsentsprechend frei bewegen. Einschränkungen werden mit den Kindern besprochen

(4) Bring- und Abholzeiten sowie Mittagsruhe
Unsere KiTa ist von Montag bis Freitag von 7:15 Uhr bis 16:15 Uhr geöffnet.
Ihr Kind sollte bis spätestens 9:15 Uhr in der KiTa sein. So kann es in Ruhe Spielkontakte aufbauen und Lernangebote wahrnehmen.
Der Frühdienst findet von 7:15 Uhr bis 8:00 Uhr in der Sternengruppe statt.
Bitte reduzieren sie Tür- und Angelgespräche auf das Notwendigste. Die Kinder brauchen das pädagogische Personal um sich willkommen zu fühlen und in der Gruppe anzukommen. Haben Sie Gesprächsbedarf, dann können sie sehr gerne mit jedem des Teams einen Gesprächstermin vereinbaren.

Die Mittagsruhe ist von 11:30 Uhr bis 13:30 Uhr.
Bitte beachten während dieser Zeiten die Stoppschilder und betreten sie die Gruppenräume und die Turnhalle (außer zum Abholen der Spätkinder) nicht. Da die Kinder nach dem Essen ruhen, sollte in dieser Zeit nicht geklingelt und im Flur nur leise gesprochen werden.
Der Spätdienst findet in der kühlen Jahreszeit in der Turnhalle und ansonsten im Freigelände (Abholen der Kinder an der Gartentür) statt, von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr.
Bitte verlassen sie nach dem Abholen des Kindes die KiTa zügig, damit das pädagogische Personal den Überblick behalten kann.

(5) Datenschutz
Alle Informationen von Ihnen an uns werden vertraulich behandelt und obliegen dem Datenschutz.

(6) Eingangstür
Beim Verlassen der KiTa achten alle Personen darauf, dass nur die jeweils zu ihnen gehörigen Kinder das Gebäude bzw. Gelände verlassen. Die Abholer achten darauf, dass die Kinder die Eingangs- und Gartentür nicht selbstständig öffnen und nicht daran hochklettern.

(7) Elternausschuss
Der Elternausschuss wird jeden Oktober gewählt und umfasst 2 Elternteile pro Gruppe, die die Meinungen der Elternschaft vertreten.

(8) Fotos
Aushängende Listen mit Namen und Daten dürfen aufgrund der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) nicht fotografiert werden. Bei KiTA-Festen werden Fotos nur vom eigenen Kind gemacht. Es ist ausdrücklich untersagt, Bilder, auf denen andere Personen zu sehen sind, weiterzuverwenden oder zu verbreiten. Auch während der Kindergartenzeit sind jegliche Fotoaufnahmen von Kindern untersagt.

(9) Geburtstag
Bitte verzichten sie darauf Speisen und Getränke mitzubringen.

(10) Handy
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind Smart Watch im Kindergarten verboten.

(9) Informationen
Bitte achten Sie auf Aushänge, Hinweisschilder im Eingangsbereich, der Türen und der Pinnwände neben den Gruppentüren und Infomails. Auf diesem Weg nehmen das pädagogische Team und der Elternbeirat Kontakt mit Ihnen auf. Eine persönliche Ansprache erfolgt in der Regel nicht, Eltern sind also selbst verantwortlich, Informationen zu erhalten.

(10) Kleidung und Wechselwäsche
Achten Sie bitte generell auf der Jahreszeit angemessene strapazierfähige und bequeme Kleidung, ohne Kordeln und Ketten, die ihr Kind selbstständig an- und ausziehen kann. Bitte beachten sie dies auch bei den Schuhen.

Im Sommer noch zusätzlich einen Sonnenhut.
Im Winter noch zusätzlich einen Schal, eine Mütze und Fäustlinge. Fingerhandschuhe nur, wenn ihr Kind diese selbstständig anziehen kann.

Ihr Kind braucht in der KiTa Hausschuhe, Gummistiefel sowie Matsch-Kleidung.

Sorgen sie bitte außerdem dafür, dass ausreichend Wechselwäsche, Windeln und Feuchttücher vorhanden sind.

Beachten sie, dass niemand für Verschmutzungen, Schäden oder Verlust der Kleidung haftet.

Wichtig: Alles mit dem Namen des Kindes versehen, und kontrollieren, ob die Größe noch stimmt!

(11) Krankheit
Grundsätzlich gehören kranke Kinder nicht in eine KiTa! Zum einen sollten ihre Kinder sich in Ruhe erholen können, zum anderen ist es nicht akzeptabel, die Ansteckung anderer Kinder und des pädagogischen Teams zu riskieren. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die (mit dem Betreuungsvertrag) ausgehändigte Belehrung gemäß Infektionsschutzgesetz. Alle Eltern sind verpflichtet sich ausreichend mit den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes vertraut zu machen und die Hinweise der jeweils aktuellen Belehrung zum Infektionsschutz korrekt umzusetzen.
Kinder dürfen nach Krankheit wiederkommen, wenn sie 24 Stunden (ohne Einwirkung von Medikamenten) beschwerdefrei sowie wirklich gesund und erholt sind.
Sollte ein Kind im Laufe des Tages durch gesundheitliche Einschränkungen auffallen, ist das pädagogische Team berechtigt, das Kind abholen zu lassen. Gleiches gilt, wenn ein Kind nach Krankheit nicht ausreichend erholt ist, um dem KiTa-Alltag gewachsen zu sein. Eltern (oder andere benannte Bezugspersonen) müssen jederzeit telefonisch für Notfälle erreichbar sein.

(13) Medikamentengabe
Das pädagogische Team der Kindertagesstätte übernimmt generell keine Medikamentengabe. Sollte eine Medikation im Rahmen einer Erkrankung notwendig sein, kann einer Einzelfallentscheidung in Betracht gezogen werden, um dem Kind die Teilnahme in der Kindertagesstätte zu ermöglichen.
Hierzu bedarf es einer ärztlichen Verordnung und einer schriftlichen Vereinbarung mit der Einrichtung. Eltern sind in diesen Fällen in der Bringschuld (Informationsweitergabe bei veränderten medizinischen Situationen, Prüfung der Menge/ Haltbarkeit von Medikamenten etc.)!

(14) Mitgebrachte Dinge
Spielzeuge, Kuscheltiere und andere von zu Hause mitgebrachte Dinge können schnell zu Konflikten führen. Deswegen geben sie ihrem Kind nichts von zu Hause mit. Dafür gibt es in Abständen Mitbring-Tage. Gegen ein Kuscheltier zu Beginn der KiTa-Zeit, oder bei den Schlafkindern, spricht nichts.
Bei Verlust oder Beschädigung dieser Dinge haftet unsere Einrichtung nicht.

(15) Schmuck
Wir weisen darauf hin, dass das Tragen von Bändern und Kordeln
an Jacken und Mützen und das Tragen von langen Ohrringen und Ketten ein Sicherheitsrisiko darstellt!

(16) Sonnenschutz
Die Kinder müssen im Sommer bereits eingecremt in die KiTa kommen. Das pädagogische Team trägt nach der Mittagsruhe erneut Sonnencreme auf. Hierfür müssen die Eltern jedes Kindes eigene (mit Namen versehene) Sonnencreme mitbringen. Die Eltern achten selbst auf Haltbarkeit und ausreichende Menge.

(17) Turnen
Ihr Kind braucht zum Turnen Turnkleidung und rutschfeste Turnschuhe, die es selbstständig anziehen kann.
Ohne diese kann es nicht am Turnen teilnehmen.

(18) Telefonanrufe
Zwischen 8:45 Uhr und 14 Uhr ist „KiTa-Alltag“. Telefonate in dieser Zeit stören die Routine der Kinder, besonders in der Mittagsruhe. Wenn das Büro in dieser Zeit nicht besetzt ist, dann ist der AB eingeschaltet, der nach der Mittagsruhe abgehört wird.

Institutionelles Schutzkonzept

Inhaltsverzeichnis

1.0 Einleitung
2.0 Formen von Gewalt
2.1 physische Gewalt
2.2 psychische Gewalt
2.3 sexueller Missbrauch
2.4 Bedeutung der Aufsichtspflicht
3.0 Rechtliche Grundlagen
4.0 Leitbild – Kinderschutz
5.0 Personal
5.1. Einstellungsverfahren
5.2. Einarbeitungsprozess/Mitarbeitergespräche
5.3. Fortbildungen 6. Risiko- und Verhaltensanalyse
7.0 Sexualpädagogische Begleitung im Kindergarten
8.0 Aufsichtspflicht
9.0 Verhaltensampel
10. Beschwerdemöglichkeiten
11. Handlungsschritte a. §8a SGB VIII b. Übergriff Mitarbeiter - Kind
12. Kooperationen Anhang: Quellenangabe
13. Hausordnung / Anhang

1. Einleitung
Der Kinderschutz ist eine unverzichtbare Aufgabe unserer Kindertageseinrichtung. Unser Team schafft einen Ort für Kinder, an dem Werte und Normen gelebt und erlebbar gemacht werden. Nach BGB §1631 Abs.2 haben Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung.
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Unsere Aufgabe ist es, gemäß Artikel 19 Abs.1 der UN-Kinderrechtskonvention und §1 Abs.4 SGB III, Kinder und Jugendliche vor Gefahren, die ihr Wohl beeinträchtigen, zu schützen und verlangt geeignete und vorbeugende Maßnahmen.
In unserem hausinternen Kinderschutzkonzept finden sich geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kinder vor grenzüberschreitendem Verhalten, psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt wieder. Dabei unterscheiden wir nicht zwischen Gewalt innerhalb der Einrichtung und Gewalt im persönlichen/häuslichen Umfeld des Kindes. Ziel ist die Prävention und Intervention bei Verdacht und Eintreten von Kindeswohlgefährdungen.
Jeder Mitarbeiter ist sich dieser alltäglichen Verantwortung bewusst und leistet in der Einhaltung und Umsetzung der Rechte einen zentralen Kinderschutz-Beitrag. Das hier beschriebene Konzept ist als Handreichung zu verstehen und soll die in der Einrichtung beschäftigten Mitarbeiter sensibilisieren.
Gleichzeitig rückt das Thema Kinderschutz mehr in den Fokus der Einrichtung.

2.0 Formen von Gewalt
Alle Mitglieder unseres Teams haben, wenn es um das Thema „Formen von Gewalt“ geht, eine klare Haltung und Sichtweise. Unser Verständnis und unsere Intention haben das deutliche Ziel, alle Kinder vor sämtlichen Formen von Gewalt in unserer Kita zu schützen. In unserer täglichen Arbeit stehen daher nicht nur ausschließlich der Schutz vor psychischer und physischer Gewalt im Fokus, sondern auch der sexuelle Missbrauch und die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Im Folgenden möchten wir Ihnen eine Definitionsübersicht über die verschiedenen Formen von Gewalt geben.

2.1 Was ist Physische Gewalt?
Die körperliche Gewalt wird auch physische Gewalt genannt. Sie zielt auf den Körper des Opfers. Diese Form meint ein nach außen gerichtetes, aggressives Verhalten, welches die Schädigung und/oder Verletzung eines Anderen zur Folge hat. Bei dieser Form wird also körperliche Gewalt angewandt, um einen anderen Menschen zu verletzen oder sogar zu töten. (JuraForum, 2021)
Beispiele u.a.: schubsen, treten und schlagen, ohrfeigen, anspucken, festhalten, einsperren / aussperren, würgen

2.2 Was ist psychische Gewalt?
Psychische, emotionale Gewalt richtet sich auf die Gefühle und Gedanken, auf das Innerste, auf Kopf, Herz und Seele des Opfers. Psychische Gewalt ist ein Angriff auf die Selbstsicherheit und das Selbstbewusstsein eines Menschen. Wer psychische Gewalt ausübt, will sein Opfer kleinmachen, demütigen, verstören und/oder verängstigen – und Kontrolle und Macht über den Menschen gewinnen. (Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, 2020) Die psychische/seelische Gewalt wird in der Regel verbal ausgeübt. Der Täter setzt dabei das Opfer psychisch massiv unter Druck, indem es das Opfer bedroht und/oder beleidigt.
Zur psychischen Gewalt zählen auch Stalking, Mobbing und Diskriminierungen.

2.3 Was ist sexueller Missbrauch?
Sexueller Missbrauch oder sexuelle Gewalt an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor Mädchen und Jungen gegen deren Willen vorgenommen wird, oder der sie aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen können. Der Täter oder die Täterin nutzt dabei seine/ihre Macht- und Autoritätsposition aus, um eigene Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. (Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, o.D.)

2.4 Was bedeutet Aufsichtspflicht in der Kita?
Die Aufsichtspflicht sieht vor, dass den ErzieherInnen und MitarbeiterInnen anvertraute Personen keinen Schaden erleiden, anderen keinen Schaden zufügen und durch andere nicht gefährdet werden dürfen. Zudem sollten die Aufsichtspflichtigen wissen, wo sich die ihnen anvertrauten Personen gerade befinden und welcher Tätigkeit diese nachgehen. Darüber hinaus ist es ihre Pflicht, vorhersehbare Gefahren zu erkennen und die ihnen anvertrauten Personen vor eventuellen Schäden zu bewahren. (JuraForum, 2021)

3.0 Rechtliche Grundlagen
Folgende rechtliche Grundlagen bilden das Fundament unseres Kinderschutzkonzeptes:
Das Grundgesetz Artikel 1 Abs. 1 „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ und Artikel 2 Abs. 1 „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung einer Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) § 1631 Abs. 1 BGB „Die Personensorge umfasst insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“ §1631 Abs. 2 „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein rechtlich bindendes Abkommen zum Schutze der Kinder. Sie stellt das umfassendste internationale Abkommen zum Schutz der Kinderrechte dar. Alle Mitgliedstaaten, die die Konvention ratifiziert haben, sind dazu verpflichtet durch Maßnahmen sicherzustellen, dass Kinder vor allen Formen von Gewalt geschützt werden. Die Konvention umfasst 54 Artikel und wurde durch die UNICEF in zehn Kinder-Grundrechten zusammengefasst. 
In Bezug auf unser Schutzkonzept sind alle 54 Artikel im alltäglichen Umgang mit Kindern und in der Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in jeder Form ausschlaggebend. In Folge dessen schützt unser Schutzkonzept sämtliche Rechte der Kinder gemäß der UN-Kinderrechts-konvention, dazu gehören auch die Beteiligungsrechte von Kindern.
Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB) §45 regelt die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung insbesondere, wenn Absatz 2 Nummer 4 gewährleistet wird. „Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.“
§8a beschreibt den gesetzlichen Schutzauftrag. Die beschriebenen Handlungsschritte beziehen sich auf die Gefährdung des Wohles von Kindern und Jugendlichen. Sie betreffen Jugendämter und alle Einrichtungen, sowie Dienste, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen.
§8b Absatz 1 „Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.“
§47 Absatz 1 Nummer 2 „ Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen anzuzeigen.“
§72a Absatz 1 Persönliche Eignung „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.“
§72a Absatz 2 „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.“
Das Kindertagesstätten-Gesetz §3 Abs. 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen „Die Meinung und der Wille des Kindes sind bei der Gestaltung des Alltags in den Tageseinrichtungen zu berücksichtigen und die Kinder alters- und entwicklungsgemäß zu beteiligen. Zum Wohl des Kindes und zur Sicherung seiner Rechte sollen in den Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.“
Die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland/Pfalz bilden eine vereinbarte Grundlage für die Kindertagesbetreuung in RLP. In 2010 knüpfte die Veröffentlichung der Empfehlungen zur Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz hieran an und ist zum allgemein anerkannten Referenzrahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung im Land geworden. Sie dient dazu, dass Bildungsprozesse in RLP mehr Transparenz und Verbindlichkeit erlangen.

4.0 Leitbild
Unser Leitbild bringt unser Selbstverständnis zum Thema Schutzkonzept und Gewalt auf den Punkt und zeigt Grundsätze, Wertehaltungen und gemeinsame Ziele auf. Das Leitbild sollte als unser Schutzauftrag verstanden werden und dient als Grundlage für den präventiven Schutz unserer Kinder und der Erwachsenen.

5.0 Personalmanagement
Einen nicht unwichtigen Beitrag zum Kinderschutz leisten alle im System tätigen Mitarbeiter. Aus diesem Grund ist die Personaleinstellung sowie -führung ein nicht unerhebliches Thema und liegt hauptsächlich in der Verantwortung unseres Trägers.

5.1. Einstellungsverfahren
Steht eine Neueinstellung eines Mitarbeiters an, so wird dieser in einem Einstellungsverfahren durch die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses nach § 30a BZRG auf seine persönliche Eignung nach §72a SGB VIII hin überprüft. Die Wiedervorlage nach Fristablauf (5 Jahre) wird durch den Träger, der VG XY, gewährleistet. Darüber hinaus bietet ein Bewerbungsgespräch nicht nur die Erfassung fachlicher Qualifikationen, sondern auch die Sicherstellung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Kindern und Kollegen. Folgende Themen können zum Beispiel im Bewerbungsgespräch konkret abgefragt werden:
- Wie gehen Sie mit dem in der Beziehung zu Kindern entstehende Machtgefälle um?
- Wie gehen Sie mit dem Thema Nähe und Distanz im Alltag um?
- Wie stehen Sie zur Partizipation und wie sollte sie im päd. Alltag Gehör finden?
- Haben Sie Erfahrungen mit einem Schutzkonzept und welchen Auftrag leiten Sie für sich selbst und der Einrichtung ab (Kinderschutz/Verhaltenskodex usw.)?

5.2. Einarbeitungsprozess/Mitarbeitergespräche
Neu eingestellte Mitarbeiter werden frühzeitig (meist schon vor dem ersten Arbeitstag) konzeptionell eingearbeitet. Sie erhalten eine Informationsmappe mit den wichtigsten einrichtungsbezogenen Informationen und bekommen den Auftrag, sich mit der Einrichtungskonzeption auseinanderzusetzen. Das Schutzkonzept spiegelt sich sowohl in der Konzeption sowie in der Informationsmappe wider. Zum Einführungsgespräch erhalten alle neuen Mitarbeiter unser Schutzkonzept, mit dem sie sich in den ersten Tagen beschäftigen müssen. Somit ist dieser ein fester Bestandteil unseres Einarbeitungsprozesses, welches durch die Leitung vorgenommen wird. In der Anfangszeit sollen die Mitarbeiter Orientierung und Strukturen über einrichtungsrelevante Verfahrensabläufe und gewichtige Haltungspunkte erhalten. Sie erfahren eine Kultur der Offenheit in Bezug auf Kritik, Austausch und Reflexion, sodass von Beginn an eine aktive Präventionsarbeit gewährleistet werden kann.
In jedem Kindergartenjahr ist das Schutzkonzept ein fester Bestandteil einer Teamsitzung. Dies wird grundsätzlich von der Leitung initiiert, kann aber auch durch die Schutzbeauftragte unserer Einrichtung veranlasst werden. In dieser Teamsitzung nehmen wir es uns zur Aufgabe das Konzept zu evaluieren und alle relevanten Prozesse zu überprüfen, weiterzuentwickeln oder zu revidieren. Finden sich in den Tagesordnungspunkten diverser Teamsitzungen Fallbesprechungen wieder, so wird das Schutzkonzept je nach Thematik hinzugezogen. Auch in Mitarbeitergespräche, welche mindestens einmal im Jahr stattfinden, wird der Umgang mit dem Schutzkonzept thematisiert. Praktikanten(Innen )sowie Hospitanten(Innen) jeglicher Art sind verpflichtet sich das Schutzkonzept am ersten Tag ihrer Tätigkeit durchzulesen. Sie werden während ihrer Praktikums-/Hospitationsphase einer Anleitung zugewiesen und führen grundsätzlich keine unbegleiteten Angebote durch (ausgenommen sind Berufspraktikanten).

5.3. Fortbildungen
Ein weiterer Baustein unserer Präventionsangebote gegen Kindeswohlgefährdung aller Art ist die Aneignung von spezifischem Fachwissen. Mindestens alle zwei Jahre findet entweder im Rahmen eine „Inhouse-Schulung“ oder im Rahmen einer Teamsitzung eine Weiterbildung durch einen externen Referenten statt. Spezifische Fortbildungsthemen könnten sein:  Partizipation von Kindern und Eltern, Umgang mit Beschwerden, Kinder stark machen, Kinderschutz, Schutzauftrag, Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern und Jugendlichen, etc. Elternabende/-veranstaltungen sind fester Bestandteil unserer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit Eltern. Hier werden in regelmäßigen Abständen zu diversen Themen Beratungs- und Informationsveranstaltungen durchgeführt.

6.0 Risiko- und Verhaltensanalyse
Konsequenz statt Bestrafung. In unserer Einrichtung verurteilen wir zutiefst Bestrafungen. Bei einer Bestrafung folgt auf eine nicht erwünschte Verhaltensweise der Kinder ein Verbot oder gar ein Entzug einer Vergünstigung durch den Erzieher. Die Bestrafung ist unabhängig vom vorangegangen Fehlverhalten. Dadurch soll das Kind dazu gebracht werden, dieses Verhalten nicht mehr zu zeigen. Jedoch wissen wir, dass willkürliche Bestrafungen genau das Gegenteil bewirken und ggfs. zu Hass oder Machtkämpfen führen. Eine Konsequenz hingegen hat immer einen direkten Bezug zum Fehlverhalten des Kindes. Das Kind erfährt, dass sein Verhalten direkt Folgen für es und sein Umfeld hat. Im täglichen Miteinander sind Regeln notwendig.
Wir unterschieden zwischen „starren“ und „flexiblen“ Regeln. Mit Hilfe der starren Regeln ist es uns möglich, den Kindern ein geregeltes, strukturiertes und schützendes Umfeld zu bieten. Die starren Regeln liegen in der Verantwortung der Erzieher und werden mit der Zeit reflektiert, ob diese noch zutreffend sind. Sie dienen zum Schutze und Wohle der uns anvertrauten Kinder. z B. :Von ca. Ostern – Ende September, je nach Sonnenstrahlung, dürfen die Kinder nur mit Sonnenschutz (Sonnencreme und Kopfbedeckung) ins Freie.
Die flexiblen Regeln werden gemeinsam mit den Kindern festgelegt, besprochen und eingehalten, nach einer Zeit reflektiert, und je nach dem beibehalten, weggelassen, geändert oder neu definiert. Die Kinder identifizieren sich mit den Regeln und lernen, dass ein friedliches Miteinander Regeln und Grenzen braucht. Bei Nichteinhalten der Regeln, erfahren unsere Kinder, dass ihr Verhalten direkte Konsequenzen mit sich bringt. Diese Konsequenzen sind dem Alter, dem Verständnis und dem Verhalten der Kinder angepasst. Die Erzieher sind Vorbilder und achten auf die Einhaltung der aufgestellten Regeln und Grenzen.
In unserer Einrichtung ist jegliche Form von Gewalt verboten. Dies umschließt sowohl die körperliche als auch die verbale Gewalt. Anschreien und Drohungen sind für uns keine Lösungswege um Konflikte oder Grenzüberschreitungen zu lösen.

Wickelsituation: Das Wickeln findet in einem geschützten Rahmen statt, um die Intimsphäre der Kinder zu wahren. Deshalb stehen die Wickeltische so, dass sie nicht eingesehen werden können. Beim Wickeln können andere Kinder zusehen, sofern das zu wickelnde Kind einverstanden ist. Wir respektieren und schützen zu jederzeit die Entscheidungen der Kinder.
Toilettengang Die Kinder können den Toilettengang in einem privaten Rahmen absolvieren, deshalb gibt es in unserem Haus einzelne Toiletten, die durch Trennwände voneinander separiert sind, eine Tür haben, die innen mit einem Riegel von den Kindern verschlossen werden kann (als Erwachsener kann man von außen die Riegel öffnen). Den Kindern wird je nach Bedarf beim Toilettengang Hilfestellung geleistet. Individuelle Wünsche der Kinder bezüglich der hilfeleistenden Bezugspersonen werden dabei berücksichtigt.
Duschen: Die Kinder werden nur in Ausnahmefällen in der Kita geduscht. Dies geschieht in einem geschützten Rahmen. Es wird darauf geachtet, dass sich keine weiteren Kinder oder Personen in der Nähe des Duschbereiches befinden.
Schlafsituation: Jedes Schlaf-Kind hat im Turnraum, der in der Mittagszeit als Schlafraum benutzt wird, eine eigene bezogene Matratze. Bei der Schlafplatzzuteilung werden die Wünsche der Kinder nach Möglichkeit respektiert. Die 2-jährigen schlafen in einem Nebenraum eines Gruppenraums. Die Kinder werden von je einer Erzieherin zum Schlafen begleitet und diese ist so lange anwesend, bis jedes Kind zur Ruhe/zum Schlaf gefunden (die Kleinen) und bis die Ruhezeit der 3-4jährigen Kinder vorbei ist. Während dem Schlafen ist eine Erzieherin im Schlafraum dabei!

Spaziergänge und Exkursionen: Beim Spazieren gehen oder bei Exkursionen müssen, je nach Gruppenstärke, mindestens zwei Erzieherinnen anwesend sein. Wegen der Überschaubarkeit muss bei jedem Ausflug die Anzahl der Kinder festgestellt werden. Grundsätzlich laufen die Kinder immer zu zweit, ein älteres Kind mit einem jüngeren Kind. Das ältere Kind läuft an der Straßenseite. Jedes Kind trägt auf einem Spaziergang oder Ausflug eine Warnweste. An den Warnwesten der Kinder werden bei Exkursionen zusätzlich ein Schild mit der Adresse und Telefonnummer der Kita versehen. Auf Feldwegen dürfen die Kinder bis zu einem ausgemachten Fixpunkt alleine laufen. Die Sichtbarkeit zu den Kindern und Erziehern muss immer gegeben sein. Bei jedem Ausflug muss eine 1. Hilfe-Tasche, Notfallnummern und ein Handy mitgenommen werden, damit im Falle eines Unfalls die Eltern ggfs. Rettungsdienst verständigt werden kann. Bleiben wir im Ort so reicht eine Notfallnummer pro Kind. Werden Ausflüge außerhalb von Roschbach durchgeführt, so werden alle vorhandenen Notfallnummern eines Kindes mitgenommen. Diverse Ausflüge und Aktionen mit den Vorschulkindern sind nur möglich, mit dem Busunternehmen Schreibert. Dieses fährt die Kinder aus Flemlingen zu uns in den Kita! Im Vorfeld muss die Einverständniserklärung von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Andere Aktionen werden von den Eltern organisiert, hiermit gibt die Einrichtung die Verantwortung an die Eltern ab!
Sollten im Spätdienst Kinder vergessen werden, so werden sie nicht von einem/r ErzieherIn nach Hause gefahren. Es wird kontinuierlich versucht, die Eltern telefonisch zu erreichen und es wird bis zur Ankunft der Eltern in der Kita gewartet.
Ecken und Nischen: Rückzug ist ein wesentliches Bedürfnis von Kindern im Kita-Alltag. Gerade in unbeobachteten Situationen werden gegenseitige Lern- und Bildungsprozesse angeregt und gefestigt. Je älter Kinder werden, desto größer ist ihr Bedürfnis unbeobachtet zu spielen. Solche Rückzugsmöglichkeiten bieten wir unseren Kita-Kinder an, indem wir Ecken und Nischen innerhalb der Räumlichkeiten und im Außengelände schaffen, z.B. durch große Kisten, Puppenecke, der Nebenraum, Büsche,….. Dabei behalten wir die Kinder kontinuierlich im Blick. So gestatten wir z.B., dass bei Bedarf die Türen von den Nebenräumen angelehnt werden dürfen.
Sprache: Sprache ist der Schlüssel zur Welt. Wir alle sehen uns als Sprachvorbilder und es ist uns bewusst, dass Sprache auch eine gewisse Macht besitzt. Daher achten wir verschärft auf verbale und nonverbale Signale der Kinder, und gehen sehr wertschätzend und empathisch damit um. Wir tolerieren keine abfälligen, sexistischen und abwertenden Worte innerhalb unserer Einrichtung und greifen direkt ein, wenn Kinder, ErzieherInnen, Eltern oder andere Personen sprachliche Grenzen überschreiten. Wir nehmen uns Zeit für Gespräche mit Kindern und achten auf eine angemessene und kindgerechte Wortwahl. Wir nehmen Gesprächsinhalte von Grund auf ernst und werden Hinweisen direkt nachgehen und aufklären. In der Kita kann es vorkommen, dass Kinder, die Spitznamen oder Kosenamen von den Eltern haben, oder dass sich solche in der Kita-Zeit entwickeln. Wir benennen Kinder grundsätzlich bei ihrem richtigen Namen. Sollte ein Kind einen Spitznamen oder Namensabkürzungen haben, so darf das betreffende Kind selbst entscheiden wie es genannt werden will. Kosenamen „Schatzi“ usw. werden in unserer Einrichtung nicht benutzt.

Nähe und Distanz:
Unsere Kita legt Wert auf einen natürlichen und herzlichen Umgang mit Kindern und Eltern. Dabei handeln die ErzieherInnen immer bedürfnisorientiert und sind sich ihrer Verantwortung im Umgang mit Nähe und Distanz stets bewusst. Jedes Kind hat ein Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit. Die Erzieher reagieren empathisch auf die Bedürfnisse der Kinder und hören den Kindern aktiv zu. Jedem Kind wird im Kita-Alltag soviel emotionale und körperliche Zuwendung entgegengebracht, wie das Kind für sich einfordert bzw. zulassen möchte. Im gegenseitigen Einverständnis kann zum Trösten das Kind auf den Schoß oder in den Arm genommen werden. Die Kinder entscheiden selbst, von wem sie die körperliche und emotionale Nähe annehmen. Wir nehmen jedes Kind gleich wahr, ohne einzelne Kinder gezielt zu bevorzugen oder gar hervorzuheben. Aber auch die persönlichen Grenzen eines Erziehers sind von den Kindern zu berücksichtigen und zu akzeptieren. Sollten Kinder die persönliche Grenze eines Erziehers (z.B. Küssen, einfach auf den Schoß setzen, auf den Po hauen) verletzen, so wird dies den Kindern klar signalisiert.

Wasserspiele/Matschanlage im Außengelände:
Im Sommer lassen es die Temperaturen zu, dass die Kinder ausgiebig mit dem Element Wasser spielen und matschen können. Hierzu haben sie die Möglichkeit adäquate Kleidung (Badekleidung) zu tragen. Damit Kinder nicht entblößt werden, und als Schutz vor den UV-Strahlung, ist das Spielen mit Wasser mindestens mit einer Unterhose und T-Shirt erlaubt.

Umkleidesituation: (Turnen, verschmutzte nasse Kleidung etc.)
Die Kinder erhalten die Möglichkeit, wenn sie das möchten, sich im Waschraum umzuziehen. Dieser bietet unseren Kindern einen geschützten Rahmen. Bevor die Kinder ins Außengelände gehen, achten die ErzieherInnen darauf, dass jedes Kind bekleidet ist. Je nach Entwicklungsstand wird jedem Kind die Entscheidung überlassen, ob es sich selbstständig oder in Begleitung einer ErzieherIn umziehen möchte. Die Umziehsituation wird von einer ErzieherIn altersentsprechend begleitet und gegebenenfalls unterstützt. Jedes Kind hat eigene Ersatzkleidung in der Kita, die für das Kind selbst zugänglich aufbewahrt wird.

Eltern und andere Personen in der Einrichtung: Um zu gewährleisten, dass fremde Personen die Einrichtung nicht unerwünscht betreten, treffen wir verschiedene Maßnahmen. Die Eingangstür ist mit einer Schließanlage versehen. Die Tür kann nur durch die ErzieherInnen mit dem Türöffner geöffnet werden. Falls doch eine Person ungesehen die Einrichtung betritt oder sich eine für uns fremde Person in der Einrichtung befindet, wird die Person vom Personal umgehend angesprochen, ggfs. wird sogar der Personalausweis verlangt. Im Aufnahmegespräch erhalten die Eltern ein Formular, in dem sie alle abholberechtigten Personen eintragen müssen. Sollte eine Person ein Kind abholen, die nicht in dem Formular aufgeführt, so müssen die Eltern dies vorab im Kindergarten telefonisch oder mündlich oder im Optimalfall schriftlich ankündigen. Diese Information wird dann ins Gruppentagebuch geschrieben, sodass das ganze Team die Information erhält. Beim morgendlichen Ankommen der Kinder, wird das Kind aufgeschrieben, auch wenn ein Kind abgemeldet wurde, wird schriftlich fixiert.

5.0 Sexualpädagogische Begleitung in der Kita:
Von Geburt an beginnen Kinder ganz natürlich ihren eigenen Körper zu entdecken und zu erforschen. Somit ist dies ein wesentlicher Bestandteil der Persönlichkeitsentwicklung. Die Kinder wollen Dinge begreifen, aus diesem Grund berühren sie Gegenstände und/oder stecken sie in den Mund. Auch den Körper der anderen Kinder finden sie interessant, besonders auch die des jeweils anderen Geschlechts. Im Laufe ihrer Kindergartenzeit verstehen sie geschlechterspezifisch zwischen Mädchen und Jungen zu unterscheiden und möchten sich vergleichen. Wir benennen die Körperteile der Kinder mit den wissenschaftlichen / biologischen Bezeichnungen (Penis und Scheide) und antworten auch offen, ehrlich und kindgerecht auf ihre Fragen. Hierbei ist es uns wichtig, dass die Geschlechtsteile genauso zum Körper dazu gehören wie Arme, Beine, Nase, Ohren, und dass den Kindern nichts verheimlicht wird. Da viele Kinder im Laufe ihrer Kindergartenzeit ein Geschwisterkind bekommen, kann auch das Thema „Schwangerschaft und Geburt“ ein Thema in der Gruppe sein. Auch hier sind wir offen und ehrlich zu den Kindern und beantworten Fragen kind- und altersgerecht. Zu diesem Thema, sowie zum Thema „Mein Körper“, nehmen wir gerne passende Kinderliteratur zu Hilfe.
Ein Thema, welches uns allen am Herzen liegt, ist die Präventionsarbeit zu „sexuellem Missbrauch, Grenzverletzungen und Übergriffen“. Durch die Auseinandersetzung mit dem eigenen Körper entwickeln Kinder ein feinfühliges Gespür was ihnen gut tut und was nicht. Mit Hilfe der gemachten Erfahrungen von emotionalen und körperlichen Wahrnehmungen entwickeln Kinder eigene Grenzen. Aus diesem Grund ist es uns wichtig Kinder stark zu machen und sie zu ermutigen, gegenüber Kindern und Erwachsenen „Nein!“ sagen zu dürfen.
Ein starkes Selbstwertgefühl bei Kindern ist die beste Voraussetzung, Übergriffe und Grenzüberschreitungen wahrzunehmen und sich davor zu schützen. Darüber hinaus bieten wir den Kindern, besonders bei negativen und unangenehmen Situationen, unsere Hilfe an. Wir ermuntern unsere Kinder, sich gegenüber einer vertrauten Person zu öffnen, und bieten ihnen jegliche Unterstützung an, die sie sich wünschen oder die sie benötigen.
Das „Nein sagen“ üben und thematisieren wir immer wieder im Kita-Alltag, in Projekten, im Rollenspiel, in Freispielsituationen, mit Liedern oder auch mit geeigneten Bilderbüchern.

Gleichzeitig achten wir als PädagogInnen auch auf das Recht der Privat- und Intimsphäre der Kinder. Wir akzeptieren und respektieren Grenzen der Kinder, die sie uns oft nur durch kleine Signale senden. Hierfür müssen wir in den verschiedensten alltäglichen Schlüsselsituationen sensibel und offen bleiben, damit die Rechte der Kinder gewahrt und geschützt werden.
Schlüsselsituationen können sein, z.B. Wechseln der Kleidung (Turnen/Schwimmen etc.), Pflegesituationen, Begleitung in der Sauberkeitserziehung, körperliche Nähe, bei alltäglichen Rollenspielen (z.B. Mutter/Vater/Kind, Doktorspiele) beim Fotografieren von Entwicklungsschritten, etc.

Die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen von Rheinland-Pfalz (S. 75 ff.) geben uns darüber hinaus einen klaren pädagogischen Erziehungsauftrag mit und definiert hierfür folgende Ziele:
• den eigenen Körper in vielfältigen Zusammenhängen erfahren und erproben
• die körperliche Entwicklung bewusst wahrzunehmen
• die wesentlichen Körperteile und Organe kennenzulernen
• ihren Wunsch nach Nähe, Zuwendung und Körperkontakt zu erfüllen und ein zärtliches Körpergefühl zu entwickeln
• ihre Intimsphäre zu schützen
• ihre Neugierde am eigenen Körper und an den Körpern Anderer zu befriedigen (soweit keine Verletzungsgefahr damit verbunden ist)
• ein Gefühl sowohl für eigene als auch die Grenzen Anderer zu entwickeln
• Kinder zu unterstützen bei der Entwicklung von Verantwortung im Umgang mit dem eigenen Körper und die des Anderen
• Kinder zu stärken in der Ausbildung eines guten Körpergefühls

8.0 Aufsichtspflicht im Kindergarten
Die Aufsichtspflicht ist gesetzlich festgelegt. Im Sinne des Personensorge-Gesetzes (wie in §1631 Abs. 1 BGB beschrieben) liegt die Aufsichtspflicht bei den Sorgeberechtigten des Kindes, und wird von diesen für einen bestimmten Zeitraum auf den Träger der Kindertageseinrichtung übertragen. Da dieser die Aufsichtspflicht nicht selbst ausführen kann, wird die Aufsichtspflicht auf die Mitarbeiter der Kita übertragen mit dem Ziel, dass die ihnen anvertrauten Personen keinen Schaden erleiden, anderen keinen Schaden zufügen und durch andere nicht gefährdet werden dürfen.
Mit der persönlichen bewussten Übergabe der Kinder in die Obhut der pädagogischen Fachkräfte, beginnt die Aufsichtspflicht der Kita. Die Aufsichtspflicht endet für uns als Kita, wenn die Kinder an die Personenberechtigten oder die beauftragten Personen übergeben wurden. Darf ein Kind alleine nach Hause gehen, so müssen die Eltern eine Einverständniserklärung unterschreiben.
Bei Veranstaltungen oder Festen, bei denen die Eltern anwesend sind, obliegt die Aufsichtspflicht immer bei den Eltern und kann nicht auf die Kita übertragen werden.
Um das eigenverantwortliche Handeln, sowie die Kinder zu selbstständigen gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gemäß §22 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu fördern, ist es wichtig, ihnen Freiräume zu gewähren. Durch die stetige Kommunikation mit den pädagogischen Fachkräften verinnerlichen Kinder die Regeln der Einrichtung und lernen schrittweise Risiken und Gefahren einzuschätzen. Generell richtet sich die Intensität der Aufsichtspflicht nach verschiedenen Faktoren:
• Alter des Kindes,
• Geistige Reife,
• Charakter des Kindes,
• Erfahrungsstand des Kindes
• Konstellation der Spielgruppe

6.0 Verhaltensampel
Diese Verhaltensweisen sind fachlich, pädagogisch richtig:
Loben, wertschätzend, respektvoll, höflich, Begegnung auf Augenhöhe, Belange d. Kinder ernstnehmen, ressourcenorientiert, authentisch, Nachvollziehbarkeit f. das Kind, empathisch, trösten, Verlässlichkeit, konsequentes Handeln, liebevoll, Selbstreflektion, Spaß und Freude vermitteln, offen und objektiv

Diese Verhaltensweisen sind Grenzverletzungen und nicht erwünscht, können aber unbewusst vorkommen:
Nicht ausreden lassen, willkürliche Regeländerungen, Einsatz von Ironie, ungefragt Wickeln, Anschreien (Schutz vor Gefahren), autoritäres Auftreten, „Macht“ ausnutzen, auf ein „Nein“ vom Kind nicht eingehen

Diese Verhaltensweisen sind Grenzüberschritte und sind immer falsch und pädagogisch nicht zu rechtfertigen:
Kinder schütteln, schlagen, schubsen, treten, demütigen, beleidigen, diskriminieren, auslachen, abwerten, anschreien, anspucken, bestrafen, umziehen/wickeln in der Öffentlichkeit, Verletzung der Aufsichtspflicht, Küssen, den Intimbereich willkürlich anfassen, bewusst wegschauen, Kinder ignorieren oder stigmatisieren, personenbezogene Daten ohne Einwilligung herausgeben

10. Beschwerdemanagementverfahren
Das Beschwerdemanagement in unserer Einrichtung ist ein Teil unserer Konzeption
Eine Beschwerde kann grundsätzlich mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Damit eine Beschwerde zum Erfolg führt, haben sich vier Stufen bei der Umsetzung bewährt:
• Zusammentragen und Klären von Fakten
• Lösungsvorschläge gemeinsam suchen, sammeln und abwägen
• Einen Konsens finden, der von allen Beteiligten getragen werden kann
• Reflexion, ob die angestrebte Lösung erreicht wurde

Alle eingegangenen Beschwerden werden dokumentiert und zeitnah verarbeitet. Parallel können dazu bei Bedarf der Träger, das Jugendamt oder sonstige Mediatoren herangezogen werden.
Da sich Kinder oft noch nicht verbal ausdrücken können, achtet das ganze Team mögliche Ausdrucksformen:
- Kopf einziehen
- Tränen in den Augen
- Ablehnende Körperhaltung
- Mit dem Körper zusammenzucken
- sich verstecken
- schreien
- zittern
- sich mit Händen und Füßen wehren
- Wesensveränderung (stiller Rückzug) Entsteht durch eine im Alltag getätigte Beobachtung (Mimik/Gestik/Gespräche) und der anschließenden Beobachtungsanalyse im

Team ein Anfangsverdacht – hiernach können auch Mitteilungen/Hinweise von den Eltern kommen – so greifen die Verfahrensabläufe nach §8a SGB VIII. Grundsätzlich muss der Träger und die Leitung den Sachverhalt vorab dahingehend bewerten, ob es sich bei der Beschwerde um ein meldepflichtiges Ereignis im Sinn des §8a oder §47 SGB VIII handelt. Dies ist immer erforderlich, wenn es sich bei der Beschwerde um eine konkrete und dringende Kindeswohlgefährdung handelt.

11. Handlungsschritte/Maßnahmen Bestehender Verdachtsfall nach §8a SGB VIII:
Übergriff auf ein Kind von einem Elternteil oder Familienangehörigen
Zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach §8a SGBIII sollen die Handlungsschritte im vorliegenden Schaubild die Mitarbeiter dabei unterstützen, im Verdacht einer Kindeswohlgefährdung professionell zu handeln.
Eine gemeinsame kollegiale Fallberatung mit der Leitung soll eine emotionale Überreaktion vermeiden, und den Blick für alle möglichen Hypothesen offenhalten.
Entstehen bei der Gefährdungsanalyse im Rahmen der kollegialen Fallberatung Unsicherheiten, besteht die Möglichkeit über das Jugendamt Landau einen Ersterhebungsbogen anzufordern. Dies ermöglicht, Anhaltspunkte in den verschiedenen Ebenen besser erkennen zu können. Sobald jedoch eine insoweit erfahrene Fachkraft (InsoFa) in der Abschätzung des Gefährdungsrisikos miteinbezogen wurde, übernimmt automatisch das Jugendamt Landau die Hauptverantwortung über weitere Maßnahmen.
Der Träger hat die Aufgabe geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Handlungsschritte sicherzustellen.
Liegt ein Fall einer dringenden Kinderwohlgefährdung vor, oder sind die Eltern nicht bereit, oder in der Lage, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken, so wird das Jugendamt Landau umgehend informiert.
Gewichtige Anhaltspunkte im Alltag könnten sein:
u.a.:
• deutlich unangemessener körperlicher oder seelischer Entwicklungsstand, z.B. unangenehmer Körpergeruch (Kind)
• körperliche oder seelische Krankheitssymptome, z.B. Einnässen, Ängste, Zwänge (Kind)
• Erscheinungsbild des Kindes z.B. Blutergüsse, Striemen usw.
• wiederholt stark sexualisiertes Verhalten (Kind)
• häufiges Fehlen in der Kita (Kind)
• wiederholte schwere Gewalttätigkeit gegen andere Personen
• deutlich mangelnde Betreuung oder Aufsicht (Eltern)
• fehlende Ansprache
• häufige oder massive Beschimpfung, Bedrohung oder herabsetzende Behandlung des Kindes (Eltern)
• häufiges oder massives Schlagen, Schütteln oder Einsperren (Eltern)
• familiäre Überforderungssituation
• Fehlen basaler familiärer Organisation, z.B. Nahrungsmitteleinkauf
• Eltern sind psychisch krank oder suchtkrank, körperlich oder geistig beeinträchtigt
• keine kindgerechte Wohnsituation
• Familie in finanzieller bzw. materieller Notlage
• Äußerungen, die sich auf Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung beziehen

Bestehender Verdachtsfall: Übergriff auf ein Kind durch ein Mitarbeiter
Nimmt eine Mitarbeiterin oder Eltern gewichtige Anhaltspunkte wahr, wird Leitung unverzüglich informiert, Anhaltspunkt dokumentiert, Gespräch mit der betreffenden Mitarbeiterin wird gesucht; evtl. mit „Zeugin“ und anschließend mit dem Opfer; Gespräche werden dokumentiert, Leitung nimmt Einschätzung über Schweregrad der Grenzverletzung:
Niedriger/mittlerer Schweregrad z. B:. Schreien, Drohungen, nicht Einhaltung von Intimsphäre Hoher Schweregrad z. B.: körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Ermahnung auf das Schutzkonzept hinweisen , Einhaltung des Schutzkonzeptes appellieren Gesprächsdokumentation, direktes Gespräch mit dem Träger wird gesucht , Personalrat mit einbinden, Stellv. Leitung nach mehrmaligen Missachtung/ im Wiederholungsfall, im Gespräch werden Maßnahmen ergriffen und festgelegt (z.B. Abmahnung; Kündigung) Nachgespräch folgt nach 3-4 Wochen, je nach Schweregrad werden die Eltern über den Vorfall informiert, sie erhalten auch Rückmeldung über das Ergebnis.

12. präventive Kooperationen/Vernetzungen
Eine weitere Form unserer Präventionsarbeit ist die Vernetzung mit externen Institutionen. Das Wissen um Hilfsangebote sowohl für Mitarbeiter als auch für Eltern – altersgemäß auch für Kinder- unterstützt und unterstreicht unsere Haltung für einen professionellen Umgang mit Kindeswohlgefährdung und stellt eine wesentliche präventive Maßnahme dar. Die genannten Beratungsstellen können jeweils als Betroffene(r) oder als Verantwortliche(r) in Anspruch genommen werden.
1. Caritas Familienberatung
Erziehung- Ehe – und Lebensberatung
Königstrasse 39/41
76829 Landau

2. Deutscher Kinderschutzbund Landau-SÜW e.V im Kinderhaus
Blauer Elefant
Nordring 31
76829 Landau
Telefon: 06341/1414 14
Fax: 06341/141415
Mail: www.kinderschutzbund-landau.de
Mail: www.blauer-elefant-landau.de
Kinder-und Jugendtelefon
08001110333

3. Familienhilfe/ Jugendamt Rheinland – Pfalz
Jugend und Familienberatungsstelle
Friedrich-Ebert-Straße 3
76829 Landau
06341/13-5100

4. Psychologische Beratungsstelle
Badstrasse 10a
76829 Landau
Telefon: 06341/14160
Mail:eel.landau@caritas-speyer.de

5. Interventionsstelle
Heinz- Olaf von Knobelsdorff
67343 Speyer
Telefon: 06232/102-194
oder: 015114880088
Mail: intervention@bistum-speyer.de
heinz-olaf.von-knobelsdorff@bistum-speyer.de

https://mffki.rlp.de/de/themen/familie/guter-start-inskinderleben/praeventionsarbeit-durch-beratungsstellen/

Quellenangabe
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier;
Jugendämter der Stadt Trier und des Landkreises Trier-Saarburg, (Oktober 2013),
Handlungsleitfaden Kinderschutz,
https://add.rlp.de/fileadmin/add/Abteilung_3/Kinderschutz/Handlungsleitfaden.pdf (abgerufen am 11.03.2022) Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, (o.D.)
Formulierungsvorschläge Leitbild, https://www.schule-gegen-sexuellegewalt.de/fileadmin/Inhalte/PDF/Formulierungsvorschl%C3%A4ge/290716_Formulier Formulierungsvo_Leitbild.pdf (abgerufen am 11.03.22)
Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration des Landes Rheinland-Pfalz, (o.D.) Präventionsarbeit durch Beratungsstellen, [online],
https://mffki.rlp.de/de/themen/familie/guter-start-ins-kinderleben/praeventionsarbeitdurch-beratungsstellen (abgerufen am 03.05.2022)
Bundesministerium der Justiz (2022), [online],
https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html (abgerufen am 11.05.2022). Anbieter gem. TMG (2021): JuraForum, Aufsichtspflicht, [online]
https://www.juraforum.de/lexikon/aufsichtspflicht-kindergarten (abgerufen am 08.10.2021). Anbieter gem. TMG (2021): JuraForum, physische Gewalt, [online]
https://www.juraforum.de/lexikon/gewalt (abgerufen am 08.10.2021).
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (2020): psychische Gewalt, [online] https://bayern-gegen-gewalt.de/gewalt-infos-und-einblicke/formenvon-gewalt/psychische-gewalt/ (abgerufen am 07.10.2021).
Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (o.D.),
Definition von sexuellem Missbrauch, [online] https://beauftragter-missbrauch.de/praevention/wasist-sexueller-missbrauch/definition-von-sexuellem-missbrauch#top (abgerufen am 08.10.2021)
Ministerium für Bildung, Rheinland-Pfalz, (2020), Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz plus Qualitätsempfehlungen,
https://kita.rlp.de/fileadmin/kita/04_Service/BEE/index.html#p=2 (abgerufen am 03.05.2022)